1.
Die Bildung eines Sondervermögens Entschädigungsfonds ist auf den Eckpunkt 13 c der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 ( BGBl. II S. 889, 1237) zurückzuführen. Danach sollte in der DDR zur Befriedigung der Ansprüche auf Entschädigung ein rechtlich selbständiger, vom Staatshaushalt getrennter Entschädigungsfonds gegründet werden. Dieser Eckpunkt wurde allerdings nicht realisiert. Erst § 29 a des Vermögensgesetzes ( VermG )in der Bekanntmachung der Neufassung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 957 ff.) sah die Bildung eines nicht rechtsfähigen Sondervermögens des Bundes vor. Der Erlass des Bundesministers der Finanzen über die Errichtung eines rechtlich selbständigen Sondervermögens »Entschädigungsfonds« vom 29. Juli 1991 wurde im GMBl. 1991, S. 724 veröffentlicht.
Zweck, Inhalt, rechtliche Ausgestaltung und Finanzstruktur des Entschädigungsfonds ergeben sich heute in erster Linie aus den §§ 9 und 10 des Entschädigungsgesetzes (
EntschG
). Der Erlass über die Errichtung eines rechtlich selbständigen Sondervermögens »Entschädigungsfonds« ist zuletzt am 31. März 2004 durch das Bundesministerium der Finanzen (
BMF
) neu gefasst und im
GMBl. 2004, 645
(107 KB) veröffentlicht worden.
2.
Der Entschädigungsfonds übernimmt die Rechte und Verpflichtungen aus der Durchführung des EntschG und des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes, des Ausgleichsleistungsgesetzes einschließlich der finanziellen Angelegenheiten des VermG, des § 4 Abs. 2 des DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetzes, des Vertriebenenzuwendungsgesetzes, der §§ 1, 2 des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes (DDR-EErfG) sowie des Artikels 11 des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes (Kraftloserklärung von Reichsmark-Wertpapieren
Die Finanzierung des Entschädigungsfonds ist in § 10 EntschG geregelt. Neben den Zuflüssen von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und ihren Nachfolgeorganisationen sowie zu vereinnahmenden Rückflüssen aus dem Lastenausgleich sind insbesondere die Abführungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Verwaltungsvermögen), Nr. 7 (Aufgebotsverfahren) und Nr. 11 EntschG (Veräußerungserlöse nach den Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes) hervorzuheben.
.
3.
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 EntschG ist der Entschädigungsfonds ein - nicht rechtsfähiges - Sondervermögen des Bundes im Sinne des Art. 110 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und des Art. 115 Abs. 2 GG, auf das Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG keine Anwendung findet. Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Das ändert jedoch nichts an der uneingeschränkten Haftung des Bundes für die Verbindlichkeiten des Entschädigungsfonds, insbesondere für die emittierten Schuldverschreibungen.
Der Entschädigungsfonds kann im rechtsgeschäftlichen Verkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin. Daraus ergibt sich jedoch keine Verfahrensbeteiligung - auch keine Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelbefugnis in vermögensrechtlichen Verwaltungsverfahren. Auch eine Beteiligtenstellung (vgl. § 31 Abs. 2 VermG, § 33 Abs. 3 VermG, § 13 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz oder § 61 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -; vgl. auch § 65 VwGO) kann aus der rechtlich selbständigen Stellung des Entschädigungsfonds nicht abgeleitet werden.
4.
Der Entschädigungsfonds wird vom BADV verwaltet. Die Verwaltung des Entschädigungsfonds umfasst die Einziehung der für den Fonds bestimmten Mittel, die Bereitstellung von Mitteln für die gesetzlich normierten Ausgaben, das Zuteilungsverfahren für einzelne Wertrechte sowie die verzinsliche Anlage von Überschüssen.
Die Verwaltung unterliegt der Aufsicht und Weisung des BMF. Die Aufsicht umfasst neben der Rechts- und Fachaufsicht (Kontrolle der Recht- und Zweckmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit) auch die Dienstaufsicht in Bezug auf innerdienstliche Maßnahmen. Das Weisungsrecht des BMF als oberster Bundesbehörde ergibt sich aus Art. 85 Abs. 3 GG. Die Verwaltungskosten dürfen nicht aus dem Fondsvermögen geleistet werden, sondern sind vom Bund zu tragen.
5.
Ansprüche auf Entschädigungen nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz, die bis zum 31. Dezember 2003 durch Bescheid der Behörde zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig festgestellt worden sind, wurden in der Regel durch Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds erfüllt. Eine Ausnahme dazu bildeten entzogene Kontoguthaben bis zu 10.000,00 DM. Diese wie auch Entschädigungsansprüche nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes wurden schon immer durch Geldzahlung aus dem Entschädigungsfonds erfüllt.
Die Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds sind Wertrechte, die durch Eintragung in das Schuldbuch der Bundesrepublik Deutschland entstehen. Das Schuldbuch wird von der Bundeswertpapierverwaltung (vormals Bundesschuldenverwaltung) in Bad Homburg v.d.H. geführt. Schuldurkunden werden nicht ausgegeben. Die Wertpapierkennnummer lautete 110 821 (WKN 110 821).
Die Schuldverschreibungen werden ab dem 1. Januar 2004 in fünf gleichen Jahresraten getilgt. Hierzu wurde im September 2003 jeder (Depot-) Bestand an Schuldverschreibungen mit der Wertpapierkennnummer (WKN) 110 821 in fünf gleiche Raten aufgeteilt. Die Bestände tragen nun die WKN 110 822 bis 110 826. Die Auslosung der ersten zum 1. Januar 2004 zu tilgenden Gruppe ist am 1. Oktober 2003 vorgenommen worden. Ausgelost wurde die Rate mit der WKN 110 826. Den Anspruchsberechtigten wurde zum Tilgungstermin das erste Fünftel des ihnen zustehenden Entschädigungsbetrages auf das von ihnen angegebene Konto überwiesen. Die WKN 110 822 bis 110 825 werden jährlich bis zum 1. Januar 2008 in vier weiteren Raten getilgt.
.Bis zum 31. Dezember 2003 sind die Schuldverschreibungen zinslos. Von da an werden die jeweils verbleibenden Wertrechte mit 6 % jährlich verzinst. Die Zinsen sind jährlich nachträglich fällig, erstmals am 1. Januar 2005.
Zugeteilte Schuldverschreibungen können bereits vor ihrer Fälligkeit verkauft werden. Der vorzeitige Verkauf wird zum täglichen Börsenkurs veranlasst. Verkaufsanträge sind direkt an die depotführende Bank oder die Bundeswertpapierverwaltung zu richten.
.Die Entschädigungsansprüche für Vermögensverluste zwischen 1945 und 1990, die ab dem 1. Januar 2004 durch einen Bescheid der Behörde zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig festgestellt worden sind, werden nicht mehr durch Zuteilung von Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds, sondern - wie auch die Ansprüche nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz - durch Barauszahlung erfüllt.
.Sämtliche Entschädigungsansprüche - auch die Ansprüche von NS-Verfolgten - werden ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides mit monatlich 0,5 vom Hundert verzinst.
Letzte Änderung: 29.06.2006