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Ehemals staatlich verwaltete Vermögenswerte

Die nachfolgende Darstellung behandelt Aufgebote ehemals »staatlich verwalteter« Vermögenswerte.
Zum Thema interner Link folgt  »Aufgebote bei unbekanntem Entscheidungsempfänger«

interner Link folgt Frage 1: Was ist ein Aufgebot?

interner Link folgt Frage 2: Warum wird das Aufgebotsverfahren durchgeführt?

interner Link folgt Frage 3: Was wird aufgeboten?

interner Link folgt Frage 4: Werden Kontoguthaben inländischer Berechtigter in Reichsmark auch aufgeboten?

interner Link folgt Frage 5: Wo und wie wird aufgeboten?

interner Link folgt Frage 6: Wo kann ich mich melden, was muss ich nachweisen?

interner Link folgt Frage 7: Was passiert, wenn sich niemand meldet?


Frage 1: Was ist ein Aufgebot?

Antwort: Das Aufgebot ist ein Verwaltungsverfahren zum Auffinden unbekannter oder unauffindbarer Grundstückseigentümer, Kontoinhaber und anderer Rechtsinhaber.

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Frage 2: Warum wird das Aufgebotsverfahren durchgeführt?


Antwort: Die DDR stellte insgesamt mehrere zehntausend Vermögenswerte, die sich auf ihrem Hoheitsgebiet befanden, unter so genannte »staatliche Verwaltung«. Die »staatliche Verwaltung« bedeutete eine vollständige Ausschaltung der Rechte der Eigentümer:
  • diese durften über ihre Vermögenswerte nicht mehr verfügen (= verkaufen, verschenken etc.),
  • ihre Konten wurden gesperrt und
  • die Behörden erteilten keinerlei Informationen mehr zu den Vermögenswerten.

Betroffen waren Vermögenswerte inländischer Personen, die nach 1945 keinen Wohnsitz in der DDR hatten, die DDR bis zum 10.06.1953 unter Beachtung der Meldevorschriften bzw. seit dem 10.06.1953 unter Nichtbeachtung der dort geltenden Bestimmungen verlassen haben. Für Berlin (Ost) galten Sonderregelungen.

Der »staatlichen Verwaltung« unterlagen auch Vermögenswerte ausländischer Berechtigter, die diesen bereits vor dem 08.05.1945 zustanden bzw. aus diesen Vermögenswerten resultieren.

Das Aufgebot wird durchgeführt, um die Eigentümer dieser Vermögenswerte zu ermitteln. Meldet sich der jeweilige Eigentümer, kann er den Vermögenswert wieder wie vor der Inverwaltungnahme nutzen. Gelingt die Ermittlung des Eigentümers nicht, wird der Vermögenswert an den Entschädigungsfonds abgeführt. Ziel des gesamten Verfahrens ist letztlich, die Eigentumsverhältnisse an den betroffenen Vermögenswerten abschließend zu klären.

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Frage 3: Was wird aufgeboten?

Antwort: Aufgeboten werden ausschließlich bis 31.12.1992 staatlich verwaltete Vermögenswerte, die nicht beansprucht wurden und deren Eigentümer unbekannt oder unbekannten Aufenthalts sind.
Solche Vermögenswerte können sein:
  • Grundstücke einschließlich vorhandener Grundstückskonten,
  • Grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurechte, Wasser- Schürf- und Bergrechte),
  • Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschulden, Reallasten),
  • (Dinglich nicht gesicherte) Forderungen (z.B. Darlehen),
  • Verwahrkonten inländischer Berechtigter,
    (verwaltet wurden nur solche Guthaben, die nach 1945 in der DDR entstanden sind. Diese Guthaben wurden im Zuge der Währungsumstellung 1990 im Verhältnis 2:1 auf Deutsche Mark umgestellt. Zu Reichsmark- Konten von Inländern siehe unten)
  • Verwahrkonten ausländischer Berechtigter,
    (betroffen sind solche, die am 08.05.1945 in Reichsmark bestanden haben, diese wurden im Zuge der Währungsreform im Verhältnis 10:1 auf Mark der DDR und im Rahmen der Währungsumstellung im Verhältnis 2:1 auf Deutsche Mark umgestellt.)

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Frage 4: Werden Kontoguthaben inländischer Berechtigter in Reichsmark auch aufgeboten?

Antwort: Konten, die vor dem 08.05.1945 für inländische Berechtigte bei Banken auf dem Gebiet der späteren DDR bestanden haben, werden nicht aufgeboten.
Derartige Konten wurden zunächst im Rahmen der Währungsreform vom 23.06.1948 im Verhältnis 10:1 auf Mark der DDR umgewertet. Danach wurden für die Kontoinhaber Anteilrechte an der von der DDR herausgegeben Altguthaben-Ablösungs-Anleihe begründet. Damit bestanden diese Guthaben nicht als Konten fort; sondern als Forderungen gegenüber der DDR. Nach der Vereinigung beider deutscher Staaten konnte die Tilgung dieser Anteilsrechte von Bürgern, die ihren Wohnsitz außerhalb der ehem. DDR hatten, beantragt werden; allerdings lief die Antragsfrist bereits am 31.12.1992 ab.

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Frage 5: Wo und wie wird aufgeboten?

Antwort: Aufgebotsverfahren im Bereich der offenen Vermögensfragen werden vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) durchgeführt. Das Aufgebot ist als Verwaltungsverfahren ausgestaltet und wird ohne Antrag, also von Amts wegen eingeleitet, wenn sich ein Eigentümer oder Rechtsinhaber nicht ermitteln lässt. Die jeweils aufzubietenden Vermögenswerte werden durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Listen der neu aufgebotenen Vermögenswerte einerseits und der derzeit insgesamt im Aufgebotsverfahren befindlichen Vermögenswerte andererseits können auf der BADV- Website unter interner Link folgt Aufgebotsliste eingesehen werden.

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Frage 6: Wo kann ich mich melden, was muss ich nachweisen?

Antwort: Ansprüche auf aufgebotene Vermögenswerte sind beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, DGZ-Ring 12, 13086 Berlin, geltend zu machen.
Zuständig ist das Referat C 10.

Der Anmelder muss entweder nachweisen, dass er Eigentümer des betreffenden Vermögenswertes ist oder diesen durch Rechtsnachfolge nach dem vormals von der Inverwaltungnahme betroffenen Eigentümer erworben hat.

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Frage 7: Was passiert, wenn sich niemand meldet?

Antwort: Meldet sich kein Eigentümer, Kontoinhaber oder sonstiger Rechtsinhaber des aufgebotenen Vermögenswertes innerhalb der gesetzlichen interner Link folgt Frist, wird der jeweilige Vermögenswert an den interner Link folgt Entschädigungsfonds abgeführt.

Rechtsgrundlagen:
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Entschädigungsgesetz (EntschG),
§ 15 Abs. 1 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG).

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Letzte Änderung: 10.01.2011