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Auslandschulden des Deutschen Reichs und deren Abwicklung nach dem 2. Weltkrieg - Endfälligkeit der Fundierungsschuldverschreibungen am 3. Oktober 2010

Während des 2. Weltkrieges wurden Auslandsschulden des Deutschen Reiches nicht mehr bedient. Die Bedienung ruhte zunächst bis zum Londoner Abkommen über Deutsche Auslandsschulden. In diesem Abkommen haben die drei West-Alliierten (USA, Frankreich und Großbritannien) sowie weitere Signatarstaaten mit der Bundesrepublik Deutschland eine Regelung für die Auslandsschulden des Deutschen Reiches sowie Preußens getroffen (Gesetz betreffend das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden - im folgenden LSchA - veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil II Seiten 331ff).

Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - BADV - (früher: Bundesschuldenverwaltung) ist hierbei als Prüfstelle benannt worden für die:

  • 7% Deutsche Äußere Anleihe von 1924 (Dawes-Anleihe)
  • Internationale 5½% Anleihe des Deutschen Reiches von 1930 (Young-Anleihe)
  • 6% bzw. 6½% Schuldverschreibung des ehemaligen Freistaates Preußen von 1927 bzw. 1926
  • 6% Äußere Anleihe von 1930 (Kreuger-Anleihe).

Für diese Anleihen hat die Bundesrepublik Deutschland Regelungsangebote unterbreitet. Auf deren Basis fand ein Wertpapierbereinigungsverfahren statt. Nach der Anerkennung in diesem Verfahren wurden die Auslandsbonds in neue Bonds umgetauscht. Diese neuen Bonds sind schon seit 1969 (Dawes-Anleihe), 1973 (Preußen-Anleihen),1980 (Young-Anleihe) und 1984 (Kreuger-Anleihe) eingelöst. Für nicht bereinigte alte Bonds hat die Bundesrepublik Deutschland zu keiner Zeit Leistungen erbracht.

1958 lief die Nachfrist zur Anmeldung und Anerkennung von Auslandsanleihen ab. Alle bis dahin nicht angemeldeten Bonds sind gesetzlich für kraftlos erklärt worden und können seither nur noch in Deutschland und nur durch Beschluss des zuständigen deutschen Gerichts nachträglich anerkannt werden. Zu diesem Zweck müssen die alten (ursprünglichen) Bonds zusammen mit den Zinsscheinen der Jahre 1941 bis 1944 im Original eingereicht werden. Außerdem muss der Besitz zum 1. Januar 1945 nachgewiesen werden.

Gemäß Artikel 25 a des LSchA blieb lediglich die Zinszahlung anerkannter Auslandsbonds für die Jahre 1945 bis 1952 offen (Schattenquote). Nach den Vereinbarungen im LSchA waren diese rück-ständigen Zinsansprüche in Form von neuen Fundierungsschuldverschreibungen erst nach der Wie-dervereinigung Deutschlands zahlbar.

Die Bundesschuldenverwaltung hat unmittelbar nach der Wiedervereinigung Deutschlands, am 3.Oktober 1990, mit der Emission neuer 3% Fundierungsschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von 20 Jahren begonnen. Die Laufzeit dieser Schuldverschreibungen endet am 3.Oktober 2010.

 

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Letzte Änderung: 06.09.2010