Benutzungsordnung
für das Archiv des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
vom 04.01.2006
Die nachstehende Benutzungsordnung richtet sich nach den Bestimmungen
- des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz),
- des Bundesdatenschutzgesetzes,
- des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
- der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 1 Allgemeines
- Archivalien, die der Verfügungsgewalt des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (im Folgenden BADV) unterliegen, stehen – soweit die vorstehenden rechtlichen Regelungen und die vorliegende Benutzungsordnung keine Einschränkungen vorsehen – der Benutzung offen.
- Die Benutzung erfolgt als
- Vorlage der Archivalien im Original oder Kopie,
- Abgabe von Kopien oder
- Erteilung von Auskünften über den Inhalt des Archivgutes.
- Über die in § 1 (2) genannte Art der Benutzung entscheidet das BADV.
- Eine Akteneinsicht erfolgt ausschließlich im Archiv (Zi. 5.231).

§ 2 Benutzungsantrag
- Der Antrag auf Benutzung von Archivalien ist schriftlich zu stellen.
In diesem ist möglichst genau der Gegenstand der Nachforschung, Zeitraum, Namen der Benutzer sowie der Benutzungszweck anzugeben.
- Sollen im Verlauf der Benutzung zusätzliche Personen zur Auswertung herangezogen werden, so ist für diese ein gesonderter Antrag entspr. § 2 (1) zu stellen.
- Dem BADV ist auf der Rückseite des Benutzungsantrages eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass Informationen, die im Zuge der Archivalienauswertung gewonnen werden, nur für den im Benutzungsantrag bezeichneten Zweck und nur unter Beachtung der Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte weiterverwendet werden.

§ 3 Genehmigung
- Über den Benutzungsantrag entscheidet das BADV.
- Die Benutzung ist nicht zulässig, wenn
- Grund zur Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen oder
- die Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches, das Bundesdatenschutzgesetz oder andere Rechtsvorschriften des Bundes verletzt würden.
- Die Genehmigung gilt nur für den im Benutzungsantrag bezeichneten Zweck. Sollen die aus den Archivalien gewonnenen Erkenntnisse anderweitig verwendet werden, ist eine weitere Genehmigung erforderlich.
- Ein Widerruf der Genehmigung durch das BADV kann erfolgen, wenn
- Gründe bekannt werden, die nach § 3 (2) zur Ablehnung hätten führen können
oder
- der Benutzer die anfangs genannten rechtlichen Bestimmungen oder diese Benutzungsordnung gröblich verletzt hat

§ 4 Schutzfristen
- Das Recht, Archivgut aus einer mehr als 30 Jahren zurückliegenden Zeit zu nutzen, steht jedermann auf Antrag zu.
- Die in § 4 (1) genannte Schutzfrist für Archivalien von juristischen Personen kann verkürzt werden, soweit § 3 (2) dem nicht entgegensteht.
- Bei Archivalien von natürlichen Personen besteht eine Schutzfrist von 30 Jahren nach dem Tode des Betroffenen.
Diese Schutzfrist gilt nicht für
- den in den Archivalien Betroffenen selbst bzw. dessen Rechtsnachfolger und
- Personen mit notarieller Vollmacht von den in a) genannten Personen.

§ 5 Datenschutz
- Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an nicht-öffentliche (natürliche und juristische Personen des privaten Rechts) Stellen erfolgt unter der Bedingung, dass der Empfänger die Daten nur für den Zweck verarbeitet oder nutzt, für den sie ihm übermittelt worden sind.
- Der Zweck der Übermittlung bestimmt sich nach der Erforderlichkeit für die Aufgabenerfüllung der übermittelnden Stelle und den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 14 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz). Alternative Voraussetzung der Übermittlung ist ein glaubhaft dargelegtes Interesse des Empfängers an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten und fehlendes schutzwürdiges Interesse auf Seiten des Betroffenen.
- Für die Zulässigkeit der Datenübermittlung an öffentliche Stellen ist Voraussetzung die Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung der übermittelnden Stelle oder des Empfängers sowie das Vorliegen der Voraussetzungen, die eine Nutzung nach § 14 BDGS zulassen.
- Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BDSG der Empfänger die Verantwortung trägt, wenn die Übermittlung auf sein Ersuchen erfolgt.

§ 6 Einschränkung
Die §§ 2, 4, 6 - 8 der vorliegenden Benutzungsordnung gelten nicht für Mitarbeiter des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen sowie bei Archivnutzungen im Wege der Amtshilfe.

§ 7 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 04. Januar 2006 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Benutzungsordnung tritt die Benutzungsordnung des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 16. Mai 1994 außer Kraft.
Der Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dr. Horst-Dieter Kittke m.d.W.d.G.b.

Formular
Letzte Änderung:
12.06.2006