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Anerkennungsleistung für Ghettoarbeit und Rentenersatzzuschlag

Neufassung der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war vom 12. Juli 2017

Die Arbeitsgruppe Anerkennungsleistung für Ghettoarbeit (AG AfG) entscheidet über Anträge auf Einmalzahlung für eine Tätigkeit in einem Ghetto während der NS-Zeit. Auf Antrag können Verfolgte, die sich zwangsweise in einem Ghetto aufhielten und arbeiteten, nach § 2 Abs. 1 eine einmalige Leistung in Höhe von 2.000 Euro erhalten.

Antragsteller können außerdem nach der Datei ist nicht barrierefrei Neufassung der Anerkennungsrichtlinie auf Antrag gemäß § 2 Abs. 2 eine einmalige Leistung in Höhe von 1500 Euro erhalten, wenn ihr Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung nur deshalb abgelehnt worden ist, weil die allgemeine Wartezeit nach § 50 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht erfüllt ist.

Die Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war, wird von der Organisationseinheit Arbeitsgruppe Anerkennungsleistung (AG AfG) im Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen durchgeführt.

Die Service-Telefonhotline ist unter der Nummer Grafik +49 30 187030-1324 zu erreichen ist. Außerdem kann die Arbeitsgruppe auch per E-Mail Grafik poststelle.afg@badv.bund.de angeschrieben werden.

Die Formulare für die Beantragung der Anerkennungsleistung bzw. für den Rentenersatzzuschlag sind auf dieser Seite in der Servicebox unter der Überschrift „Formulare“ hinterlegt. Die Anträge sind an das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfrage in 11055 Berlin zu schicken.

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