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Staatliche Verwaltung

Ermittlung der Eigentümer im Zusammenhang mit "staatlicher Verwaltung"

Ermittlung der Eigentümer von Vermögenswerten, die in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) unter so genannte "staatliche Verwaltung" gestellt wurden:

Die staatliche Verwaltung bedeutete eine vollständige Ausschaltung der Rechte der Eigentümer:

  • Diese durften über ihre Vermögenswerte nicht mehr frei verfügen (verkaufen, vermieten, verschenken etc.),
  • ihre Konten wurden gesperrt und
  • die Behörden erteilten keinerlei Informationen mehr zu den Vermögenswerten.

Die Eigentümerbefugnisse übte ein staatlicher Verwalter im Rahmen der dafür maßgebenden Regelungen aus. Der staatliche Verwalter war nicht Vertreter des Eigentümers, sondern handelte im Auftrag der Regierung der DDR.
Betroffen waren Vermögenswerte inländischer und ausländischer Personen,

  • die nach 1945 keinen Wohnsitz in der DDR hatten,
  • die DDR bis zum 10. Juni 1953 unter Beachtung der Meldevorschriften beziehungsweise seit dem 10. Juni1953 unter Nichtbeachtung der dort geltenden Bestimmungen verlassen haben.

Für Berlin (Ost) galten Sonderregelungen.


Das BADV ist zuständig für nicht beanspruchte, ehemals staatlich verwaltete

  • Grundstücke einschließlich vorhandener Grundstückskonten,
  • Surrogate (Verkaufserlöse aus der Veräußerung der ehemals staatlich verwalteter Grundstücke),
  • grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurechte, Wasser- Schürf- und Bergrechte),
  • bewegliche Sachen und
  • Verwahrkonten inländischer und ausländischer Berechtigter

In Vorbereitung eines jeden Aufgebotsverfahrens werden umfangreiche Recherchen zur Auffindung des unbekannten Grundstückseigentümers beziehungsweise Rechtsinhabers durchgeführt.
Ermittelt wird zum Beispiel über Lastenausgleichsämter, Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen, Katasterämter, Grundbuchämter und Archive, Nachlassgerichte, zentrale Testamentskartei, Einwohnermeldeämter und Archive, Standesämter, Wehrmachtsauskunftsstelle, zentrales Krankenbuchlager, Kirchengemeinden, Finanzämter, Grundsteuerstellen der Gemeinden, Handelsregister, Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes, Deutsches Adelsarchiv, gesetzliche Vertreter, Landkreise, Konsulate, Botschaften, Rechtsanwälte, Genealogen und bekannte Miterben.

mehr zur Eigentümersuche

Erst wenn der Eigentümer oder die Rechtsnachfolger des betroffenen Vermögenswertes nicht mit den dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) beziehungsweise der Stelle, die den Vermögenswert verwahrt, zu Gebote stehenden Mitteln gefunden werden kann, leitet das Bundesamt das Aufgebotsverfahren gemäß § 15 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) ein:
Es gibt den Vermögenswert im Bundesanzeiger sowie Internet bekannt und fordert den Eigentümer oder Rechtsinhaber auf, sich spätestens bis zum Ablauf der gesetzlich vorgegebenen einjährigen Aufgebotsfrist zu melden (§ 15 Absatz 2 GBBerG).

mehr zur Aufgebotsliste

Geschieht dies nicht, so erlässt das BADV, einen Eigentümerausschlussbescheid, durch den alle unbekannten und/ oder unauffindbaren Berechtigten mit ihren Ansprüchen an dem Vermögenswert ausgeschlossen werden (§ 15 Absatz 3 GBBerG).
Das Rechtsmittel gegen den Eigentümerausschlussbescheid ist die fristgerechte Einreichung einer Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht.
Der öffentlich zugestellte Bescheid hat nach seiner Bestandskraft die Wirkung eines Ausschließungsbeschlusses (§ 15 Absatz 3 GBBerG).
Der Vermögenswert ist gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG an den Entschädigungsfonds abzuführen.

Zusatzinformationen

Kontakt

  • BADV, Dienstsitz Gera, Comeniusstr. 4, 07546 Gera
    poststelle.g@badv.bund.de

    BADV, Dienstsitz Leipzig, Seeburgstraße 5-9, 04103 Leipzig
    poststelle.l@badv.bund.de

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