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Entschädigungsrecht

Mit dem Entschädigungsrecht werden neben der Entschädigung für Enteignungen der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) (1949 - 1990) Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945–1949) geregelt.

Hinsichtlich der Entschädigungen für Verluste zwischen 1933 und 1945 verweist das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) auf das Entschädigungsgesetz (EntschG).

Allgemeine Ausführungen zum EALG vom 27. September 1994

Das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG), regelt die vom Vermögensgesetz noch offen gelassene Entschädigung für Enteignungen der DDR sowie die vom Einigungsvertrag dem gesamtdeutschen Gesetzgeber vorbehaltene Ausgleichsleistung für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher beziehungsweise besatzungshoheitlicher Grundlage (1945–1949).

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Beteiligungsfälle § 33 Absatz 2 VermG

Die Länder müssen das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) bei Entscheidungen im Entschädigungsverfahren mit größerer finanzieller Auswirkung beteiligen.

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Bearbeitung von Rechtsfragen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG)

Nach diesem Gesetz können Antragsteller eine Entschädigungsleistung erhalten, wenn sie oder ihre Rechtsvorgänger ihr Eigentum auf dem Gebiet der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) / DDR durch eine besatzungsrechtliche oder –hoheitliche Maßnahme verloren haben.

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Bearbeitung von Verfahren nach dem NS-VEntschG

Berechtigte erhalten eine Entschädigung nach diesem Gesetz, wenn bei vermögensrechtlichen Ansprüchen nach § 1 Absatz 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG) eine Rückgabe des verfolgungsbedingt entzogenen Vermögenswertes nicht möglich ist oder die Geschädigten bezeihungsweise ihre Rechtsnachfolger von ihrem Wahlrecht auf Entschädigung Gebrauch gemacht haben.

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Verfahren nach § 7a Absatz 3b und 3c VermG

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen haben auch "Verfügungsberechtigte" die Möglichkeit, für den aus Anlass der Rückgabe erlittenen Grundstücksverlust als Ausgleich eine Entschädigung zu erhalten.
Ebenso haben "Zweitgeschädigte" bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, für in der DDR erlittene Grundstücksverluste als Ausgleich eine Entschädigung zu erhalten.

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Entschädigungsfonds

Der Entschädigungsfonds stellt die für die Entschädigungszahlungen benötigten Gelder zur Verfügung und nimmt zu diesem Zweck aus unterschiedlichen Bereichen Gelder ein.

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