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Richtlinie der Bundesregierung über Übergangsleistungen an hinterbliebene Ehegatten von NS-Opfern

Übergangsleistungsrichtlinie (ÜLRL)
Richtlinie der Bundesregierung über Übergangsleistungen an hinterbliebene Ehegatten von NS-Opfern, die bis zu ihrem Tod eine Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz oder laufende Leistungen aus dem Wiedergutmachungs-Dispositions-Fonds, nach § 5 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes, nach den §§ 5 und 6 der AKG-Härterichtlinien oder aus dem Fonds für die von den Nürnberger Gesetzen Betroffenen erhalten haben, vom 31. März 2021

Die Richtlinie gewährt hinterbliebenen Ehegatten von NS-Opfern die Möglichkeit, nach dem Tod des NS-Opfers für eine Übergangszeit von neun Monaten finanzielle Leistungen zu erhalten, deren Höhe sich im Wesentlichen an der Mindestrente nach dem Bundesentschädigungsgesetz orientiert.

Die Übergangsleistungen erhalten hinterbliebene Ehegatten auf Antrag und nur wenn das NS-Opfer bis zu seinem Tod eine Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz oder laufende Leistungen aus dem Wiedergutmachungs-Dispositions-Fonds, nach § 5 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes, nach den §§ 5 und 6 der AKG-Härterichtlinien oder aus dem Fonds für die von den Nürnberger Gesetzen Betroffenen erhalten hat.

Die Richtlinie der Bundesregierung über Übergangsleistungen an hinterbliebene Ehegatten von NS-Opfern wird von der Organisationseinheit Arbeitsgruppe Anerkennungsleistungen im Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) durchgeführt.
Die Service-Telefonhotline ist unter der Nummer +49 30 187030-1324 zu erreichen.

Außerdem kann die Arbeitsgruppe auch per E-Mail poststelle.uelrl@badv.bund.de angeschrieben werden.

Die Formulare für die Beantragung der Übergangsleistungen sind auf dieser Seite in der Servicebox unter der Überschrift „Formulare“ hinterlegt.
Die Anträge sind an das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen in 11055 Berlin zu schicken.

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