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Rückgabe von Kulturgütern nach dem Vermögensgesetz

Für das Beitrittsgebiet schreibt das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) u.a. ein verwaltungsrechtliches Verfahren zur Restitution von zwischen 1933 und 1945 NS-verfolgungsbedingt verlorenem Vermögen vor, das durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) durchzuführen ist und das gegenüber einem freiwilligen Verfahren (zur Rückgabe von verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern) nach Maßgabe der der Erklärung der Washingtoner Konferenz vom Dezember 1998 und der Gemeinsamen Erklärung (1999) Vorrang genießt.

Jede Einrichtung, die mit einem Rückgabeverlangen konfrontiert ist, hat sich daher zunächst zu vergewissern, ob beim BADV ein Verfahren nach § 1 Abs. 6 VermG wegen des betreffenden Objektes anhängig ist, da der (derzeitige) Verfügungsberechtigte gemäß § 3 Abs.3 VermG insbesondere verpflichtet ist, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte (also auch die Herausgabe an "Dritte") zu unterlassen. Anfragen sind an Kunst-BRUEG-Archiv@badv.bund.de zu richten. Ansprechpartnerin beim BADV ist Frau Mundt, C2.05.

Weiterführende Hinweise finden sich in der Handreichung zur Umsetzung der "Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz" vom Dezember 1999 (abrufbar unter: http://www.lostart.de/handreichung).

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