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Deutschlandticket

Fragen und Antworten zum Deutschlandticket

1. Was ist das Deutschlandticket?

Das Deutschlandticket ist eine deutschlandweit gültige persönliche Zeitkarte und berechtigt zur unbegrenzten Nutzung aller Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs (Busse, Straßenbahnen, U-Bahnen, Regionalzüge) in Deutschland.

Es gilt in Regionalzügen (RE, IRE, RB, S-Bahn) in der 2. Wagenklasse. Einzelne Verkehrsverbünde sehen die Möglichkeiten einer Zusatzoption für die 1. Klasse vor. Das Deutschlandticket gilt grundsätzlich nicht in den Zügen des Fernverkehrs (IC, EC, ICE) und bei Anbietern wie zum Beispiel FlixTrain.

Das Deutschlandticket kann als persönliches monatlich kündbares Abonnement zu einem Preis von 49,00 Euro pro Monat seit dem 03.April 2023 als digitales Ticket erworben werden, übergangsweise auch als Papierticket.

2. Ist das Deutschlandticket übertragbar?

Das Deutschlandticket ist nicht auf andere Personen übertragbar.

3. Kann ich andere Personen, meinen Hund oder mein Fahrrad mit einem Deutschlandticket mitnehmen?

Eine Mitnahme weiterer Personen ist nicht vorgesehen - ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren.

Beim Deutschlandticket ist eine bundesweite Hundemitnahme nicht inkludiert. Ergänzende bzw. abweichende Regelungen entsprechend den örtlichen Regelungen der Verkehrsverbünde sind vor Ort zulässig. Die jeweiligen Regelungen entnehmen Sie bitte dem unterbreiteten Angebot Ihres Verkehrsverbunds (Aboanbieter).

Eine bundesweite Fahrradmitnahme ist nicht im Deutschlandticket inkludiert. Ergänzende bzw. abweichende Regelungen entsprechend den örtlichen Regelungen der Verbünde sind vor Ort zulässig. Die jeweiligen Regelungen entnehmen Sie bitte dem unterbreiteten Angebot Ihres Verkehrsverbunds (Aboanbieter).

4. Wird das Deutschlandticket durch den Arbeitgeber bezuschusst?

Nein, eine Zuschussfähigkeit für Beschäftigte des Bundes besteht nicht! Es ist kein Jobticket gemäß § 9 Abs. 4Bundeshaushaltsgesetz. Diese Vorschrift sieht die Ermächtigung zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses allein für Jobtickets vor.

5. Gibt es auch ein DeutschlandJobTicket (DJT) und was kostet es?

Neben dem Deutschlandticket gibt es ein vergünstigtes, ebenfalls in ganz Deutschland nutzbares, DeutschlandJobTicket (DJT). Es wird je nach Verkehrsverbund auch als Deutschland-Ticket Job o.ä. bezeichnet.

Das DJT wird zu einem Ausgabepreis von 46,55 Euro angeboten. Dieser Preis beinhaltet einen Übergangsabschlag von 5% auf den Ausgabepreis des Deutschlandtickets (49,00 €). Hinzu kommt ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss von 25 % auf den Einführungspreis von 49 €.

6. Können die einer vom BADV verwalteten Rahmenvereinbarung beigetretenen Einrichtungen/Behörden einen Zuschuss gewähren?

Nach der Richtlinie können nur Jobtickets bezuschusst werden, die auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung erworben werden. Das DJT kann bezuschusst werden, sobald dieses im jeweiligen Verkehrsverbund über den dortigen Rahmenvertrag bezogen werden kann. Nach Eröffnung einer Möglichkeit über eine gebietsfremden Rahmenvereinbarung ein DeutschlandJobTicket zu beziehen ( s. unten Nr. 10 bis 15) und dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit der Deutschen Bahn zum DeutschlandJobTicket kann bei einem entsprechenden Beitritt zu einer Rahmenvereinbarung mittlerweile überall ein DeutschlandJobTicket erworben und bezuschusst werden.

7. Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zum DJT?

Der Zuschuss wird gemäß § 9 Abs. 4Bundeshaushaltsgesetz nach der Höhe der hälftigen durchschnittlichen monatlichen Jahresticketkosten bemessen. Mit Einführung des DJT beträgt der maximal zulässige Arbeitgeberzuschuss unter Berücksichtigung eines 5-%igen Übergangsabschlag 23,28 € pro Monat für alle Jobtickets. Dieser Maximalzuschussbetrag gilt für alle (auch bisherige) Jobtickets. Der Arbeitgeber muss bei Bezug des DJT mindestens 25% des Ausgabepreises des Deutschlandtickets (49 €) als Zuschuss zahlen. Dies sind 12,25 € als Mindestzuschuss. Die exakte Höhe des Arbeitgeberzuschuss bestimmt Ihr Arbeitgeber.

8. Gibt es neben dem DJT noch die bisherigen Jobtickets?

Ja, die meisten Verkehrsverbünde bieten auch die bisherigen Jobtickets weiterhin an.

9. Was muss ich tun, wenn ich von meinem aktuellen Jobticket zum DJT wechseln möchte?

Wenn Sie bereits ein Abonnement haben, informieren Sie sich bitte auf der Website über die Wechselmöglichkeiten.

10. Am Sitz meiner Einrichtung bzw. der Außenstelle meiner Einrichtung wird kein DJT angeboten. Kann die Bezugsberechtigung für ein DJT über einen anderen Verkehrsverbund bestätigt werden?

Das ist möglich, wenn Ihre Einrichtung, der Ihr Dienstsitz als unselbständige Außenstelle angehört, einer entsprechenden Rahmenvereinbarung beigetreten ist. Wenn Ihre Einrichtung an diesem Sitz ohne DJT-Angebot allerdings eine selbständig beitrittsfähige Einrichtung ist, muss sie zuvor einer Rahmenvereinbarung mit DJT-Angebot beitreten.

11. In Folge der Einführung des DJT ist meine Einrichtung an der Zentralisierung der Jobticketverwaltung interessiert. Was muss ich beachten?

Das hängt davon ab, ob sich Ihre Einrichtung als einheitliche Einrichtung mit unselbständigen Außenstellen betrachtet (siehe FAQ 12) oder ob es sich hierbei um eine Verwaltung mit mehreren Verwaltungsebenen handelt (siehe FAQ 13).

12. Kann die Berechtigung zum Bezug eines Jobtickets auch für Beschäftigte meiner Einrichtung bestätigt werden, die an einer (anderen) unselbständigen Außenstelle meiner Einrichtung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Verkehrsverbundes tätig sind?

Das ist grundsätzlich möglich. Setzen Sie sich bei einem großen Zuwachs an Bezugsberechtigten von Jobtickets vorab mit dem Verkehrsverbund in Verbindung.

13. Kann meine Einrichtung einer Rahmenvereinbarung auch dann beitreten, wenn sich der Sitz meiner Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs des Verkehrsverbundes befindet, dem ich beitreten will und auch die Beschäftigten das DeutschlandJobTicket außerhalb dieses Geltungsbereiches nutzen werden?

Das ist grundsätzlich möglich. Die Reglungen in der Rahmenvereinbarung mit dem Verkehrsverbund am Sitz der beitrittswilliger Einrichtung in der Rahmenvereinbarung sind zu beachten. Setzen Sie sich hierzu vorab mit dem BADV je nach Sitz des ausgewählten Verkehrsverbundes unter Jobticket.L@badv.bund.de oder unter jobticket@badv.bund.de in Verbindung.

14. Kann meine Einrichtung als Spitzenbehörde einer mehrstufigen Verwaltung insgesamt auch mit allen nachgeordneten Behörden einer Rahmenvereinbarung beitreten?

Grundsätzlich ja. Setzen Sie sich bitte mit dem BADV je nach Sitz des ausgewählten Verkehrsverbundes unter Jobticket.L@badv.bund.de oder unter jobticket@badv.bund.de in Verbindung.

15. Welche Nachteile können Beschäftigte haben, die ihr DJT in einer anderen Region nutzen als die des Verkehrsverbundes, bei dem sie es gekauft haben?

Unter Umständen bietet der örtliche Verkehrsverbund Ihnen keine Zusatzangebote an, weil er diese nur Abonnentinnen und Abonnenten anbietet, die ihr Ticket auch bei ihm gekauft haben.

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