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FAQ Beschäftigte

Weitere spezielle FAQ zu den einzelnen Verkehrsverbünden finden Sie im Bereich des jeweiligen Verkehrsverbundes.

1. Wer kann ein Jobticket beantragen?

Ein bezuschusstes Jobticket beantragen kann jeder,

  • der bei einem beitrittsberechtigten Arbeitgeber des Bundes aktiv beschäftigt ist

und

  • dessen Arbeitgeber bereits einer Rahmenvereinbarung mit dem örtlichen Verkehrsverbund beigetreten ist.

Bestellberechtigt sind Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten, Richerinnen und Richter, Tarifbeschäftigte und Anwärterinnen und Anwärter. Zur aktiven Beschäftigung gehört auch die Freistellungsphase in der Altersteilzeit. Wer sich in Elternzeit oder im Ruhestand befindet, zählt nicht zu den aktiv Beschäftigten.

Auszubildende können einen Zuschuss über ihre Schule oder Ausbildungsstelle beantragen. Das Azubi-Ticket wird der Ausbildungsstelle jährlich vorgelegt und der Zuschussantrag neu gestellt.

Befristet Beschäftigte können ein Jobticket erwerben, wenn die Erwartung eines Bezuges für mindestens ein Jahr gegeben ist. Diese Erwartung ist auch dann gegeben, wenn die Aussicht auf eine Fortdauer des befristeten Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses besteht. Dienstlich begründete Unterschreitungen des 12-Monats-Abonnements sind zulässig.

Einer bestehenden Rahmenvereinbarung können beitreten:

  • Behörden des Bundes,
  • Verfassungsorgane des Bundes,
  • Bundesgerichte,
  • Bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  • Beauftragte der Bundesregierung sowie Koordinatoren/Koordinatorinnen der Bundesregierung nach § 21 Abs. 3 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO),
  • die Verwaltung des Deutschen Bundestages einschl. der Beschäftigten der Mitglieder des Deutschen Bundestages,
  • die zu mindestens 50% durch den Bund geförderten Zuwendungsempfänger,
  • GmbHs und gGmbHs, denen die Bundesrepublik Deutschland als Gesellschafter angehört und an deren Finanzierung sie durch Stammeinlagen von mindestens 50% beteiligt ist,
  • die Landesvertretungen beim Bundesrat und die Sekretariate der Ministerkonferenzen,
  • Sozialversicherungsträger,
  • Kommunale Spitzenverbände,
  • Einrichtungen der Kirche und
  • Auslandsvertretungen und internationale staatliche Organisationen.

Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Rahmenverträge kann es jedoch zu Abweichungen von dieser Liste kommen.

2. Wer ist zuschussberechtigt?

Die oben genannten Behörden und Institutionen können ihren Beschäftigten gemäß § 10 Abs 4 HG des laufenden Haushaltsjahres einen zweckgebundenen und jederzeit widerruflichen Zuschuss zu den Kosten für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zwischen Wohnung und Dienst- bzw. Ausbildungsstelle gewähren, sofern ein entsprechender Rahmenvertrag des Bundes mit einem Verkehrsverbund durch das BADV oder vorher BVA geschlossen wurde und die Behörde oder Institution diesem beigetreten ist.

Zuschussberechtigt sind:

  • Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten und Richterinnen und Richter,
  • Anwärterinnen und Anwärter,
  • Tarifbeschäftigte (umfasst sind hier Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund stehen.) sowie
  • Auszubildende,

die in einem aktiven Dienst-, Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Die Zuschussberechtigung beginnt mit dem ersten Beschäftigungsmonat.

Der neue Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 23,28 € monatlich kann nun auch für das Deutschlandtarif Jobticket gewährt werden, das ausschließlich Personennahverkehr beinhaltet. Die Entscheidung über das „Ob“ der Zahlung und die Höhe des Zuschusses liegt bei der jeweiligen Behörden- oder Einrichtungsleitung. Bitte wenden Sie sich dorthin, wenn Sie einen Zuschuss zum Deutschlandtarif Jobticket (nur Personennahverkehr) beantragen möchten.

3. Wie hoch ist der Zuschuss?

Der maximal zulässige Arbeitgeberzuschuss beträgt mit der Einführung des DeutschlandJobtickets unter Berücksichtigung eines 5 %-igen Übergangsabschlags 23,28 € im Monat einheitlich für alle Jobtickets, maximal 279,36 € im Jahr. Die Obergrenze des Zuschusses ergibt sich aus der Hälfte der durchschnittlichen Jahres-Jobticket-Kosten bei monatlicher Zahlweise, einschließlich des vom Verkehrsverbund ggf. gewährten Rabattes. Die Zahlung des Zuschusses erfolgt in zwölf monatlich gleichen Beträgen.

Der der Rahmenvereinbarung beigetretenen Einrichtung steht es frei, einen geringeren Zuschuss zu gewähren, jedoch sind der Mindestzuschuss von 12,25 pro Monat für den Erwerb des DeutschlandJobticket bzw. ein in den jeweiligen Rahmenvereinbarungen festgelegter Mindestzuschuss für ein reguläres Jobticket zu zahlen.

Der Zuschuss wird in der für die Einrichtung maßgeblichen Beitrittserklärung zur Rahmenvereinbarung festgeschrieben bzw. dem BADV übermittelt. Die Obergrenze des Zuschusses ergibt sich aus der Hälfte der durchschnittlichen Jahres-Jobticket-Kosten bei monatlicher Zahlweise, einschließlich des vom Verkehrsverbund ggf. gewährten Rabattes, jedoch maximal 279,36 € im Jahr. Die Zahlung des Zuschusses erfolgt in zwölf monatlich gleichen Beträgen

Beträgt der Preis für ein bestimmtes Jobticket innerhalb eines Verkehrsverbundes weniger als 279,36 € im Jahr (bzw. weniger als der von der Behörde oder Institution festgelegte maximal im Jahr gewährte Zuschuss), so wird hier die Hälfte der Kosten dieses Jobtickets bei monatlicher Zahlweise, einschließlich des ggf. vom Verkehrsverbund gewährten Rabattes bezahlt, sodass eine Überzahlung ausgeschlossen werden kann. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin setzt die Ansprechstelle für das Jobticket hiervon in Kenntnis. Sieht die Rahmenvereinbarung mit dem Verkehrsverbund einen Mindestarbeitgeberzuschuss vor, so gilt dieser, auch wenn dadurch ein höherer Betrag als die Hälfte der Jobticketkosten gewährt werden würde.

4. Wie wird der Zuschuss beantragt und ausgezahlt?

Der Zuschuss wird auf Antrag gewährt, sofern dieser innerhalb eines Monats nach Bezug des Jobtickets gestellt wird.

Er ist bei der Beschäftigungsbehörde zu stellen.

Die Ansprechstelle für das Jobticket in Ihrer Behörde hält ein Antragsformular zum Arbeitgeberzuschuss bereit. Der Antrag wird auch online im Internet verfügbar sein.

Die Zuschussberechtigten müssen den Antrag handschriftlich unterschreiben. Es genügt aber im Weiteren, den unterschriebenen Antrag einzuscannen und ihn zusammen mit einem Nachweis über den tatsächlichen Bezug des Jobtickets auf elektronischem Weg (sofern die Entgelt- und Besoldungsstellen diesem zustimmen) oder per Post an die Ansprechstelle für das Jobticket der jeweiligen Beschäftigungsbehörde zu senden. Der Originalantrag verbleibt bei der antragstellenden Person.

Als geeigneter Nachweis über den tatsächlichen Bezug des Jobtickets gilt eine Bestätigung des Verkehrsunternehmens über den Abschluss eines mindestens 12-monatigen Jobticket-Vertrages sein. Dabei kann es sich auch um eine automatisiert erstellte Bestellbestätigung des Verkehrsverbundes handeln oder um das Übersendungsschreiben, mit dem die Chipkarte oder das Handy-Ticket übersendet wird. Es genügt auch ein Zahlungsnachweis.

Die Ansprechstelle für das Jobticket der jeweiligen Beschäftigungsbehörde leitet den Antrag mit dem Nachweis an die Besoldungs-/bzw. Entgeltstelle weiter.

Die/der Zuschussberechtigte willigt über den Antrag in die Übermittlung des Antrags an die Besoldungs- und Entgeltstelle ein.

Sofern sich der Jobticket-Vertrag mit dem Verkehrsverbund automatisch um weitere 12 Monate verlängert, ist kein Neuantrag notwendig. Ausnahmen gelten hier für Auszubildende. Der/die Zuschussberechtigte übersendet jährlich einen Nachweis über den Weiterbezug des Jobtickets (z.B. Kopie eines Überweisungsbelegs) an seine Ansprechstelle.

Der Zuschuss wird auf das Gehalt in zwölf monatlich gleichen Beträgen hinzugebucht. Der AG-Zuschuss ist ein Monatsbetrag, der nicht tageweise gekürzt wird.

5. Ab wann wird der Zuschuss ausgezahlt und welche Mitwirkungspflichten der Beschäftigten sind zu beachten?

Der zweckgebundene Zuschuss wird auf Antrag gewährt, sofern dieser innerhalb eines Monats nach Bezug des Job-Tickets gestellt wird. Andernfalls erfolgt die Gewährung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, frühestens jedoch ab dem ersten Gültigkeitsmonat des Job-Tickets. Der Zuschuss wird erst dann gewährt und ausgezahlt, wenn die/der Zuschussberechtigte nachgewiesen hat, dass sie/er das Jobticket tatsächlich bezieht.

6. Wie wirkt sich die Kündigung des Job-Tickets auf den Zuschuss aus?

Nach Kündigung des Jobtickets sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Arbeitgeberzuschusses entfallen. Der/die Beschäftigte ist verpflichtet, seinem/ihrem Arbeitgeber Kündigungen unverzüglich mitzuteilen, damit die Zuschussgewährung eingestellt werden kann. Im Antrag auf den Arbeitgeberzuschuss verpflichten sich die Beschäftigten zur Mitteilung einer Kündigung und willigen ein, dass die Behörde über ein gegebenenfalls bestehendes Abo-Online-Portal des Verkehrsunternehmens vorgenommene Kündigungen von Job-Tickets einsehen kann. Sie willigen zudem ein, dass die das Jobticket ausreichende Stelle (Verkehrsverbund) die jeweilige Ansprechperson für das Jobticket über die Kündigung informiert. Die Behörde informiert bei Kündigungen von Jobtickets die Besoldungs- und Entgeltstelle, damit die Zahlung des AG-Zuschusses eingestellt wird.

7. Was ist bei einem Ausscheiden aus der Behörde (Altersteilzeit, Ruhestand, Kündigung, Abordnung) zu veranlassen?

Sobald der/die Beschäftigte aus dem aktiven Dienst-, Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis ausscheidet, darf das Jobticket regelmäßig nicht weiter genutzt werden.

Der laufende Jobticket-Vertrag muss rechtzeitig vor dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst-, Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis – mit einem entsprechenden Nachweis der Dienststelle – entsprechend der Tarifbestimmungen beim Verkehrsverbund gekündigt werden. Über die Kündigung ist auch die Dienststelle zu unterrichten, damit die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses eingestellt werden kann. Das Verkehrsunternehmen ist berechtigt, hierüber den/die Arbeitgeber/in über die Kündigung zu informieren. Die Besoldungs- und Entgeltstelle stellt die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zum Ende des letzten Zugehörigkeitsmonats bei der Behörde ein.

In der Altersteilzeit kann der Arbeitgeberzuschuss auch in der Freistellungsphase gewährt werden, solange der/die Beschäftigte Entgelt bzw. Bezüge erhält.

Für den Zeitraum einer Abordnung in eine andere Behörde wird der AG-Zuschuss von der abordnenden Behörde ggf. weitergewährt.

8. Was geschieht bei einem Behördenwechsel infolge Abordnung bzw. Versetzung?

Im Fall einer Versetzung kann über die neue Behörde erneut das Jobticket sowie der Zuschuss beantragt werden, wenn die Voraussetzungen für den Zuschuss auch dort gegeben sind (erfolgter Beitritt der neuen Behörde).

Eine Gewährung des Zuschusses durch die neue Beschäftigungsbehörde während einer Abordnung ist nicht möglich.

Für ein bestehendes Abonnement kann die abordnende Behörde den Zuschuss auch während der Abordnung weitergewähren.

Während einer Abordnung ist die erstmalige Gewährung eines Arbeitgeberzuschuss durch die abordnende Beschäftigungsdienststelle für ein reguläres Jobticket nur möglich, wenn die jeweiligen Voraussetzungen des Rahmenvertrages mit dem betroffenen Verkehrsverbund erfüllt sind. Das könnte etwa bei einer unbefristeten Abordnung der Fall sein oder bei einer Abordnung an eine Behörde mit Sitz im selben Verkehrsverbund wie der abordnenden Behörde, sofern die aufnehmende Behörde dem jeweiligen Rahmenvertrag mit dem betroffenen Verkehrsverbund ebenfalls beigetreten ist.

Der Beitritt der aufnehmenden Behörde kann beim BADV erfragt werden.

9. Ist der Arbeitgeberzuschuss zum Jobticket steuer- und sozialversicherungsfrei?

Rechtsgrundlage für die Gewährung ist § 3 Nr. 15 EStG. Demnach besteht Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit. Der Zuschuss wird in der Bezügemitteilung und in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG) ausgewiesen.

10. Wie wirkt sich der Arbeitgeberzuschuss auf die Entfernungspauschale aus?

Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern bei der/dem Zuschussberechtigten die im Rahmen der Veranlagung zur Einkommenssteuer als sog. Entfernungspauschale abziehbaren Werbungskosten (§ 3 Nr. 15 Satz 3 EStG).

11. Welche Regelungen gelten bei Unterbrechungszeiten?

Der Arbeitgeberzuschuss wird nur für Kalendermonate gezahlt, in denen für mindestens einen Tag Anspruch auf Bezügezahlung (Besoldung, Entgelt, Anwärterbezüge, Ausbildungsvergütung) besteht. Dem Entgelt nach Satz 1 sind gleichgestellt:

  • Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD,
  • Entgeltfortzahlung nach § 12 Abs. 1 und 2 TVAöD Allgemeiner Teil
  • Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TVöD bzw. § 13 Abs. 1 TVÜ-Bund bzw. Krankengeldzuschuss nach § 12 Abs. 3 TVAöD – Allgemeiner Teil), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird.
  • Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 MuSchG.
  • Fortzahlung des Ausbildungsentgelts während des Erholungsurlaubs § 9 TVAöD - Besonderer Teil BBiG

12. Was passiert bei Beamtinnen und Beamten, die mehr als zehn Monate krank sind?

Bei Beamtinnen und. Beamten, Richterinnen und Richtern, Soldaten und Soldatinnen wird der Arbeitgeberzuschuss bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit von mehr als zehn Monaten eingestellt. Die Beamtin bzw. der Beamte wird im Antrag auf Gewährung des Arbeitgeberzuschusses aufgefordert, der Dienststelle krankheitsbedingte Abwesenheiten ohne Nennung von Krankheitsgründen von mehr als zehn Monaten mitzuteilen. Die Entgelt- bzw. Besoldungsstelle wird über die Dienststellen informiert, zu welchem Stichtag der Arbeitgeberzuschuss einzustellen ist. Es erfolgt keine Meldung der Dienststelle an die Besoldungs- und Entgeltstelle über die Krankheitsgründe. Diese wird nur darüber informiert, zu welchem Stichtag der Arbeitgeberzuschuss einzustellen ist.
Zur Frage, ob das Jobticket gekündigt werden muss, wird zu den FAQ der einzelnen Verkehrsverbünde bzw. ihre jeweilige Ansprechstelle für das Jobticket verwiesen.

13. Was passiert bei Tarifbeschäftigten, die mehr als zehn Monate krank sind?

Die Richtlinie zum Arbeitgeberzuschuss enthält zu dieser Frage nur eine Regelung für Beamte.

Tarifbeschäftigte haben nach § 22 Abs. 2 und 3 TVöD bzw. § 13 Abs. 1 TVÜ-Bund bzw. nach § 12 Abs. 3 TVAäD-Allg. Teil einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss in Abhängigkeit von der Beschäftigungsdauer von bis zu 39 Wochen. In dieser Zeit erhalten die Tarifbeschäftigten auch den Arbeitgeberzuschuss zum Jobticket. Danach wird die Gewährung des Zuschusses zum Jobticket eingestellt.

Zur Frage, ob das Jobticket gekündigt werden muss, wird zu den FAQ der einzelnen Verkehrsverbünde bzw. ihre jeweilige Ansprechstelle für das Jobticket verwiesen.

14. Können Beschäftigte im Mutterschutz ein Jobticket beantragen? Muss das Firmenticket gekündigt werden?

Beschäftigte im Mutterschutz sind zuschussberechtigt, sofern Sie einen Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 MuSchG haben. Für die Schutzfristen und der Zeit eines individuellen Beschäftigungsverbots bleibt der volle Anspruch auf Besoldung bestehen. Der Zuschuss zum Jobticket wird in dieser Zeit gewährt. Dann kann auch ein Jobticket beantragt werden, wenn danach weiterhin die Voraussetzungen für einen Zuschuss für mindestens ein Jahr absehbar sind. Nach Beendigung der Schutzfristen wird die Gewährung des Zuschusses zum Jobticket eingestellt.

Zur Frage, ob das Jobticket in dem Fall gekündigt werden muss, dass kein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 MuSchG gezahlt wird, wird zu den FAQ der einzelnen Verkehrsverbünde bzw. Ihre jeweilige Ansprechstelle für das Jobticket verwiesen.

15. Gilt auch für Beschäftigte in Elternzeit, dass ihnen kein Arbeitgeberzuschuss und somit kein Jobticket gewährt werden kann?

Beschäftigte in Elternzeit erhalten kein Entgelt bzw. keine Besoldung. Daher besteht auch keine Zuschussberechtigung für das Jobticket. Sofern es sich um eine Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit handelt, erhält die/der Beschäftigte Bezüge und somit auch einen Zuschuss zum Jobticket.

Zur Frage, ob das Jobticket gekündigt werden muss, wird zu den FAQ der einzelnen Verkehrsverbünde bzw. Ihre jeweilige Ansprechstelle für das Jobticket verwiesen.

16. Welcher Verkehrsverbund ist für meine Behörde zuständig?

Mit der Einführung des DJT und dessen deutschlandweite Gültigkeit ist die Beitrittspflicht zum örtlichen Verkehrsverbund in Bezug auf das DJT entfallen. Es sind die Regelungen in den betreffenden Rahmenvereinbarungen zu beachten.

In manchen Rahmenvereinbarungen ist in Bezug zu regulären Jobtickets geregelt, dass eine Behörde derjenigen Rahmenvereinbarung mit einem Verkehrsverbund beitreten muss, in dessen Tarifgebiet die Dienststelle auch ihren Sitz oder eine Niederlassung hat.

17. Gibt es für meinen Verkehrsverbund bereits eine Rahmenvereinbarung als Voraussetzung für einen Zuschuss?

Mit allen am linken Rand dieser Internetseite aufgeführten Verkehrsverbünden und der Deutschen Bahn sind Rahmenvereinbarungen des Bundes geschlossen. Mit einigen Verkehrsverbünden und der DB wurden neue Rahmenvereinbarungen oder Ergänzungen zur bestehenden Vereinbarung für den Erwerb des DeutschlandJobticket abgeschlossen. Diese können beim BADV nachgefragt werden.

18. Werden vom Verkehrsverbund zusätzliche Rabatte für ein bezuschusstes Jobticket gewährt?

Die Verkehrsverbünde sind nicht verpflichtet, den Jobticket-Abnehmer/innen zusätzliche Rabatte zu geben. Sie räumen solche Rabatte jedoch in vielen Fällen ein. Einzelheiten ergeben sich aus den Angaben zu den jeweiligen Verkehrsverbünden.

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