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Änderungen der Grundstücksverkehrsordnung zum 1. Juli 2018

Datum 07.05.2018

Am 1. Juli 2018 sind gesetzliche Änderungen der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) in Kraft getreten, die den Grundstücksverkehr im Beitrittsgebiet erheblich erleichtern sollen.
Intention der gesetzlichen Änderungen ist es, den nicht mit Rückübertragungsansprüchen nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) belasteten Grundstücken ab dem 1. Juli 2018 eine unbeschränkte Teilnahme am Grundstücksverkehr zu ermöglichen und den mit dem Genehmigungsverfahren verbundenen Verwaltungsaufwand zu reduzieren.

Entsprechend der neuen gesetzlichen Regelungen haben das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) sowie die Landesämter und Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen /(L)ÄRoV) diejenigen Grundstücke identifiziert, für die ein noch unerledigter Rückgabeantrag vorliegt und diesen mit einem sog. „Anmeldevermerk“ gem. § 30b VermG im Grundbuch gesichert.

Die Vorschrift des § 30b VermG regelt, in welchen Fällen das BADV bzw. die (L)ÄRoV um die Eintragung eines Anmeldevermerks zu ersuchen haben. Voraussetzung ist zunächst, dass ein innerhalb der Ausschlussfrist des § 30a des Vermögensgesetzes gestellter Rückgabeantrag vorliegt. Eingeschlossen sind damit auch eventuelle künftige Anträge, die innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist nach Erlass einer positiven Rehabilitierungsentscheidung gestellt werden. Der Rückgabeantrag darf außerdem nicht bereits abgelehnt, zurückgenommen oder für erledigt erklärt sein.

Grundlage für die Eintragung eines Anmeldevermerks kann nur ein Ersuchen der zuständigen Behörde zur Regelung offener Vermögensfragen sein. Eine Eintragung etwa auf Grund eines Antrages des Rückübertragungsberechtigten ist nicht zulässig.

Für die mit einem Anmeldevermerk im Grundbuch versehenen Grundstücke müssen weiterhin Grundstücksverkehrsgenehmigungen eingeholt werden. In allen anderen Fällen wird von einer Genehmigungspflicht abgesehen. In diesen Fällen können Grundstücke ohne weitere Prüfung veräußert werden.

Ersuchen um Eintragung eines Anmeldevermerks können auch nach dem 30. Juni 2018 noch gestellt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Die in § 3 Abs. 5 VermG normierten Vergewisserungspflichten der Verfügungsberechtigten bestehen fort.

Maßgeblich für die Frage nach der GVO-Genehmigungsfreiheit eines Rechtsgeschäftes ist der Zeitpunkt, in dem eine Vormerkung zur Sicherung des Rechtserwerbs im Grundbuch eingetragen wird. Wird keine Vormerkung eingetragen, so ist nach der zweiten Variante des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVO der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Eintragung des Rechtserwerbs selbst im Grundbuch erfolgt.

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